Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen wird als „zvE“ bezeichnet. Geregelt ist es in den §§ 2 Abs. 5 EStG sowie 32a Abs. 1 Satz 1 EStG. Es handelt sich dabei um die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die Ermittlung erfolgt über verschiedene Zwischenschritte. Wie die Berechnung erfolgen muss, richtet sich nach § 2 Abs. 3 bis 5 EStG sowie nach R 2 EStR.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
plus Einkünfte aus Gewerbebetrieb
plus Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
plus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
plus Einkünfte aus Kapitalvermögen
plus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
plus Sonstige Einkünfte, die sich aus § 22 EStG ergeben
ergibt Die Summe der Einkünfte
abzüglich Altersentlastungsbetrag gem. § 24a EStG
abzüglich Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
abzüglich Freibetrag für Land- und Forstwirte gem. § 13 Abs. 3 EStG
abzüglich Hinzurechnungsbetrag nach § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG und § 8 Abs. 5 Satz 2 AlG
ergibt Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG
abzüglich Verlustabzug gem. § 10d EStG
abzüglich Sonderausgaben gem. §§ 10, 10a, 10b und 10c EStG
abzüglich Außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 bis 33b EStG
abzüglich Wohneigentumsförderung gem. §§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 EStG sowie § 7 FördG
plus Zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
ergibt Einkommen gem. § 2 Abs. 4 EStG
abzüglich Freibetrag für Kinder nach § 31 und § 32 Abs. 6 EStG
abzüglich Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG und § 70 EStDV
ergibt Zu versteuerndes Einkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG