Steuerbescheid

Durch die Finanzbehörden erfolgt eine Festsetzung der Steuer mittels Steuerbescheid. Die Regelungen hierzu ergeben sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 AO. Bei dem Steuerbescheid handelt es sich nach § 122 Abs. 1 AO um einen Verwaltungsakt.

Gem. § 157 Abs. 1 AO müssen Steuerbescheide in der Regel schriftlich ergehen und folgende Fakten enthalten:

  • Die festgesetzte Steuer nach ihrer Art (beispielweise Einkommenssteuer)
  • Den Betrag
  • Den Steuerschuldner
  • Die Rechtsbehelfsbelehrung (innerhalb welcher Frist ist der Einspruch einzureichen und bei welcher Behörde)

Nach § 165 Abs. 1 AO ist es möglich, dass der Steuerbescheid teilweise vorläufig ist. Ist dies der Fall, müssen nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO sowohl der Umfang als auch der Grund für die Vorläufigkeit angegeben werden.