Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Die sogenannten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in den § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 EStG geregelt. Sie werden auch als „Einkünfte aus L + F“ bezeichnet. Sie umfassen sämtliche Einkünfte aus folgenden Tätigkeiten:

  • Landwirtschaft
  • Forstwirtschaft
  • Gartenbau
  • Weinbau
  • Tierhaltung und Tierzucht (sofern gem. § 13 Abs. 1 EStG „Vieheinheiten“ bestehen. Ist dem nicht so, handelt es sich bei der Tierhaltung und Tierzucht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
  • Imkerei
  • Binnenfischerei
  • Saatzucht

Unter Umständen muss der Gewinn mittels Buchführung belegt werden. Dies ist gem. § 141 Abs. 1 AO der Fall, wenn der jeweilige Land- und Forstwirtschaftsbetrieb als Großbetrieb gilt, dessen Umsatz pro Kalenderjahr bei mehr als 500.000 Euro liegt. Ist dem nicht so, wird der § 13a EStG angewendet, wonach Durchschnittssätze ermittelt werden.

Zu beachten ist des Weiteren nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (bzw. § 8c EStDV bei Weinbauern), dass für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe ein abweichendes Kalenderjahr gilt, und zwar vom 1. Juli bis 30. Juni.

Gem. § 14 EStG gelten auch Gewinne aus dem Verkauf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Der Freibetrag für die Land- und Forstwirtschaft

Der Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft liegt gem. § 13 Abs. 3 EStG bei 900 Euro, bzw. bei 1.800 Euro, sofern die Ehegatten zusammen veranlagt werden. Um diesen Freibetrag zu nutzen, dürfen die Einkünfte nicht höher als 30.700 Euro, bzw. 61.400 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehegatten liegen.