Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Die Regelungen über die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Es handelt sich hierbei um die am häufigsten vorkommende Einkommensart.

Folgende Einkünfte gehören gem. § 19 Abs. 1 EStG dazu:

  • Löhne und Gehälter
  • Gratifikationen
  • Tantiemen
  • Weitere Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. und 14. Monatsgehalt, Sachbezüge)
  • Vorteile für die Beschäftigung im privaten und öffentlichen Dienstag

Somit handelt es sich bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit um Einkunftsarten der Arbeitnehmer sowie Arbeiter, aber auch Beamten und Angestellten.

Aus § 1 und § 2 LStDV geht hervor, was Arbeitnehmer und Arbeitslohn sind. So gehört es zu den maßgeblichen Kriterien für einen Arbeitnehmer, dass dieser seinem Arbeitgeber Arbeit schuldet sowie ihm weisungsgebunden ist. Dies beschränkt sich jedoch auf das Dienstverhältnis.

Mittels Lohnsteuer erfolgt die Steuererhebung für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Es erfolgt eine Versteuerung des Überschusses der Einnahmen (wobei der Bruttoarbeitslohn relevant ist) über die Werbungskosten. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Werbungskosten einzeln aufzulisten. Tut er dies nicht, kann § 9a Satz 1 Nr. 2a EStG angewendet werden. Diesbezüglich wird der Arbeitnehmerpauschbetrag (die Werbungskostenpauschale) in Höhe von 1.000 Euro abgezogen. Handelt es sich um Versorgungsbezüge, liegt der Pauschalbetrag bei 102 Euro und richtet sich nach § 19 Abs. 2 EStG.

Für die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit kann das Zuflussprinzip nicht angewendet werden. Dies bedeutet, dass immer nur der Arbeitslohn des relevanten Kalenderjahres als bezogen gilt.