Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind in den § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 18 EStG geregelt. Es handelt sich dabei um die Einkünfte eines Freiberuflers. Unabhängig von der Höhe des Gewinns reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige die sogenannte EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) erstellt. Die Grundlagen hierfür erben sich aus § 4 Abs. 3 EStG. Eine Bilanzierung ist nicht notwendig. Hinzu kommt, dass Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
Die Regelungen hierzu ergeben sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Einkünfte aus einer selbstständig ausgeübten, wirtschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit
Hierbei darf sich der Steuerpflichtige nicht in einem Angestelltenverhältnis befinden.

Einkünfte aus selbstständiger Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Ingenieure und Vermessungsingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Handelschemiker, beratender Volks- und Betriebswirte, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Dentisten, Krankengymnasten, Heilpraktiker, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer, Bildberichterstatter, sowie ähnlicher Berufe
Der Steuerpflichtige muss freiberuflich tätig sein und darf somit in keinem Angestelltenverhältnis stehen. Der Freiberufler darf fachlich ausgebildete Arbeitskräfte beschäftigen. So können für den Zahnarzt beispielsweise Zahnarzthelferinnen und -helfer tätig werden.

Sonstige selbstständige Tätigkeiten, wie beispielsweise Vermögensverwalter, Testamentsvollstrecker und Aufsichtsräte
Die Regelungen hierzu ergeben sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.