Der gesetzliche Mindestlohn – was er für Unternehmen bedeutet

In Deutschland soll jeder Arbeitnehmer von seinem Einkommen leben können. Deswegen wurde zum 1. Januar 2015 erstmals der Mindestlohn eingeführt. 

Die Entwicklung des Mindestlohns

2015 betrug der Mindestlohn 8,50 Euro brutto pro Stunde. Um die Inflation auszugleichen, wurde er in regelmäßigen Abständen erhöht: 

Entwicklung des Mindestlohns

Bis 2018 fand alle zwei Jahre eine Mindestlohnanpassung statt. Anschließend wurde er jährlich angehoben. 2021 gab es schließlich zwei Erhöhungen und im Krisenjahr 2022 wurde er insgesamt dreimal angepasst. Damit sollte die starke Erhöhung der Lebenshaltungskosten zumindest ein wenig aufgefangen werden. Die letzte Erhöhung fand am 01.10.2022 statt. Der aktuelle Mindestlohn beträgt 12,00 Euro pro Stunde (Stand: April 2023). Arbeitnehmer kommen damit bei einer 40-Stunden-Woche auf einen Bruttolohn von etwa 2080 Euro im Monat. Für das Jahr 2023 ist allerdings mit keiner weiteren Erhöhung zu rechnen. Die nächste Anpassung wird vermutlich erst im Jahr 2024 stattfinden. 

Was bedeutet der Mindestlohn für Unternehmen? 

Unternehmen sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern den Mindestlohn zu zahlen. Selbstverständlich ist es Arbeitgebern jederzeit gestattet, Löhne zu zahlen, die über dem Mindestlohn liegen. Denn er stellt die absolute Untergrenze des Einkommens dar und soll Ausbeutung verhindern. Höhere Gehälter lassen sich jedoch vertraglich individuell vereinbaren. Wenn die beschäftigte Person einer der folgenden Gruppen angehört, hat sie hingegen kein Anrecht auf Mindestlohn: 

  • Auszubildende
  • Jugendliche unter 18 Jahren, die keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können
  • Praktikantinnen und Praktikanten, die aufgrund einer schulischen oder akademischen Ausbildung verpflichtet sind, ein Praktikum zu absolvieren
  • Langzeitarbeitslose müssen in den ersten sechs Monaten nach dem Wiedereinstieg ins Berufsleben keinen Mindestlohn erhalten

Allerdings ist hier Vorsicht angesagt. Auszubildende erhalten zwar keinen Mindestlohn, bekommen aber eine sogenannte Mindestvergütung, an die sich Unternehmen ebenfalls halten müssen. 

Branchenspezifische Mindestlöhne im Auge behalten

Darüber hinaus sind sogenannte branchenspezifische Lohnuntergrenzen zu beachten. Die können teilweise über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, aber niemals darunter. Sie werden zum Beispiel über Tarifverträge geregelt. Unternehmen können sich an die IHK wenden, um herauszufinden, ob sie ihre Arbeitnehmer nach Tarifvertrag bezahlen müssen. Alternativ lassen sich die Informationen auch online auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden. 

In manchen Branchen gilt außerdem ein Mindestlohn, der im Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) festgelegt ist. Dadurch soll gesichert werden, dass Angestellte in bestimmten Branchen flächendeckend ähnliche Voraussetzungen haben. Das Gesetz greift zum Beispiel in der Pflegebranche. 

Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht unbedingt einhalten

Zwecks der Möglichkeit zu Überprüfung müssen die Arbeitszeiten aufgezeichnet und dokumentiert werden. Unternehmen sollten sich unbedingt an diese Pflicht halten. Denn bei schlampiger Umsetzung oder gar nicht vorhandener Arbeitsdokumentation kann es bei einer Prüfung durch den Zoll zu Problemen kommen. Der Besuch der Beamten kann zum Beispiel Nachzahlungen der Lohnsteuer nach sich ziehen. Außerdem kann der Eindruck entstehen, dass der Mindestlohn nicht eingehalten worden ist. Um solchen Missverständnissen vorzubeugen, ist eine saubere Aufzeichnung und Dokumentation von großer Bedeutung. Folgende Eckdaten müssen notiert werden:

  • Beginn des Arbeitstages
  • Ende des Arbeitstages
  • Die täglich gearbeiteten Stunden (Pausen werden abgezogen)

Die Aufzeichnung kann laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales handschriftlich sowie maschinell erfolgen und bedarf keiner bestimmten Form. Allerdings sollte die Dokumentation für Dritte nachvollziehbar und überprüfbar sein. 

Minijobber erhalten ebenfalls Mindestlohn

Minijobber gehören keineswegs zu den Personengruppen, die keinen Anspruch auf Mindestlohn haben. Tatsächlich bekommen sie ebenfalls mindestens 12 Euro brutto. Da der Mindestlohn im Jahr 2022 stark angehoben wurde, hat man gleichzeitig die Höchstverdienstgrenze von Minijobbern angehoben. Sie stieg von 450 auf 520 Euro monatlich. Pro Jahr dürfen Minijobber nicht mehr als 6.240 Euro verdienen. Unternehmen sollten deshalb genau darauf achten, dass sie diese Grenzen einhalten. 

Was passiert beim Verstoß gegen das Mindestlohngesetz?

Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten nicht weniger als den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Gibt es branchenspezifische Mindestlöhne, sind diese zu entrichten, aber auch sie dürfen nicht unter dem allgemeinen Mindestlohn von aktuell 12 Euro pro Stunde liegen. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und werden entsprechend geahndet. Die Geldbuße kann bis zu 500.000 Euro betragen. Übrigens haften Unternehmen auch für Subunternehmer. Deswegen ist es wichtig, dass die Zahlung des Mindestlohns mit dem Subunternehmer vertraglich festgehalten und gegebenenfalls stichprobenartig überprüft wird.