Zusammenveranlagung

Ehegatten haben nach § 26 EStG die Möglichkeit, zwischen der Einzelveranlagung sowie der Zusammenveranlagung zu wählen. Als Voraussetzung für die Zusammenveranlagung gilt, dass beide nicht dauerhaft getrennt voneinander leben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. In der Regel erweist sich die Zusammenveranlagung in finanzieller Hinsicht als vorteilhaft.

Die Zusammenveranlagung wird auch als Ehegattensplitting bezeichnet. Ziel ist es, die Summe der Einkünfte zusammenzufassen und die beiden Ehegatten als einen gemeinsamen Steuerpflichtigen zu betrachten. Deshalb halbiert man zunächst das gemeinsame zu versteuernde Einkommen. Anhand der Grundtabelle wird die Einkommensteuer berechnen und nachfolgend verdoppelt. Die Regelungen hierzu ergeben sich aus § 32a Abs. 5 EStG. Durch den Splitting-Vorteil erzielen die Ehegatten einen finanziellen Vorteil im Gegensatz zur Einzelveranlagung.


Beispiel Zusammenveranlagung

Der eine Ehegatte hat ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 40.000 Euro, während das zu versteuernde Einkommen des anderen Ehegatten bei 60.000 Euro liegt. Im Rahmen der Zusammenveranlagung addiert das Finanzamt die Einkommen beider Ehegatten, woraus sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100.000 Euro ergibt. Dieses wird durch zwei geteilt, sodass sich ein Betrag in Höhe von 50.000 Euro ergibt. Mit der Grundtabelle wird nun die Einkommensteuer berechnen. Der ermittelte Betrag verdoppelt sich.

Beachten Sie, dass der Splitting-Tarif höher ausfällt, je höher die Spanne zwischen den beiden Einkommen der Ehegatten ist.