Aktivierungspflichten, -verbote und -wahlrechte

Per Gesetz bestehen Pflichten und Wahlrechte bezüglich der direkten Aufnahme von Posten in der Bilanz, die dann nicht als Aufwände in der GuV gebucht werden. Dieser Vorgang nennt sich „Aktivierung“. Da bei einer Aktivierung diese Posten nicht als Zahlungsmittelabgang, sondern als Leistungszugang bewertet werden bewirkt dieser Vorgang keine Gewinnminderung, sondern die Bilanzsumme wird erhöht.

§ 247 HGB schreibt vor, dass das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten in die Bilanz aufgenommen werden müssen.Nach § 248 HGB dürfen  Aufwendungen, die zur Gründung eines Unternehmens, zur Beschaffung des Eigenkapitals und für den Abschluss von Versicherungsverträgen beitragen, nicht in die Bilanz aufgenommen werden.

Bezüglich einiger selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte besteht ein Wahlrecht, sofern sie weder Marken, noch Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände sind. Nach § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB dürfen auch Aufwendungen für Forschung und Vertrieb nicht in die Bilanz einfließen. § 272 besagt, dass auch für eigene Aktien ein Aktivierungsverbot besteht.

Bezüglich einiger immaterieller Güter besteht ein Aktivierungswahlrecht. Will ein Unternehmer eine höhere Kreditwürdigkeit erlangen, ist es sinnvoll, diese in die Bilanz mit aufzunehmen. Ist ihm jedoch eher daran gelegen, Steuern zu sparen, sollte er dies unterlassen.

Ein Beispiel für immaterielle Vermögenswerte, die in die Bilanz mit aufgenommen werden dürfen, sind Patente. Je nach Ziel eines Unternehmens ist es sinnvoll diese mit aufzunehmen. Auch bezüglich geringwertiger Wirtschaftsgüter (bewegliche abnutzbare, selbstständig nutzbare Güter des Anlagevermögens, deren Stückwert  nicht mehr als 1.000€ beträgt) besteht ein Wahlrecht zur Aufnahme in die Bilanz. Eine Bilanzierungshilfe für aktive latente Steuern (§ 274 ABs. 1 HGB) oder zum Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB) darf ebenfalls mit aufgenommen werden.

Allerdings müssen die Güter, für die nach dem Handelsgesetz ein Aktivierungswahlrecht besteht, in der Steuerbilanz aufgeführt werden.