direkte Stellvertretung

Die Stellvertretung ist in den §§ 164 ff geregelt.  Bei einer Stellvertretung handelt zum Beispiel ein Mitarbeiter in der Abteilung Einkauf,  für den Chef der Firma, wenn er beispielsweise Schreibutensilien für die Firma kauft. Der Mitarbeiter hat die entsprechende Vollmacht, welche ihm erlaubt Einkäufe für die Firma zu tätigen. Der Chef tritt also nicht persönlich als Käufer auf.


Beispiel direkte Stellvertretung

Die Skizze zeigt, dass der Mitarbeiter im Einkauf eine Vollmacht nach §164 f von seinem Chef erhalten hat. Dadurch kann er eine eigene Willenserklärung im Namen des Chefs gegenüber dem Verkäufer der Schreibwaren abgeben.  Der Kaufvertrag kommt aber zwischen dem Chef und dem Verkäufer zustande.

Wird eine Stellvertretung geprüft, müssen drei wesentliche Punkte beachtet werden. Und zwar, ob der Stellvertreter eine (1.) eigene Willenserklärung abgegeben hat, ob er diese (2.) im Namen des Vertretenen abgegeben hat und (3.) liegt überhaupt eine Vertretungsmacht für ihn vor.

Trifft einer dieser drei Punkte nicht zu, so ist die Stellvertretung nicht wirksam. Wenn dementsprechend ein Kaufvertrag geschlossen wurde, der Stellvertreter hat aber nicht im Namen des Vertretenen gehandelt, so ist dieser Kaufvertrag nicht zustande gekommen.


Eigentum

Der Eigentümer einer Sache hat das sogenannte Herrschaftsrecht bzw. die Sachherrschaft über die Sache. Er kann über sein Eigentum nach Belieben verfügen und anderen die Nutzung oder den Zugang verwehren.

Besitz

Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Der Besitzer einer Sache muss nicht immer auch gleich der Eigentümer der Sache sein. Eine Sache zu besitzen bedeutet, dass sich die Sache gerade in diesem Augenblick in der Gewalt des Besitzers befindet.