Willenserklärung

Um einen Vertrag zu schließen benötigt man nicht nur mindestens zwei Personen, sondern auch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (im Fall eines Kaufvertrages Angebot und Annahme).


Beispiel Willenserklärung

Die Äußerung einer Person, die deine Rechtsfolge herbei führt, ist eine Willenserklärung. Eine Willenserklärung zieht also immer eine rechtliche Bindung nach sich.

Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung wird auch objektiver Tatbestand genannt, da man ihn an eine andere Person/Vertragspartner heran trägt. Er kann mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Handeln (z.B. nicken) erklärt werden.  Der objektive Tatbestand drückt deshalb einen Rechtsbindungswillen aus. Das bedeutet, dass man dazu gewillt ist z.B. einen Vertrag zu schließen und die damit zusammenhängenden Konsequenzen zu akzeptieren.

Der innere Tatbestand (spielt sich in einer Person/Vertragspartner ab)einer Willenserklärung wird auch subjektiver Tatbestand genannt. Der subjektive Tatbestand drückt den Geschäftswillen aus, also den Willen  z.B. einen Vertrag zu schließen und damit eine Rechtsfolge herbei zu führen. Ebenfalls zum subjektiven Tatbestand gehört das Erklärungsbewusstsein, welches ausdrückt, das man sich darüber im Klaren ist, dass das Handeln eine Erklärung darstellt. Der Handlungswille, das bewusste Handeln, ist ebenfalls ein subjektiver Tatbestand.


Der Erklärende

Der Erklärende ist die Person, die ihre Willenserklärung vorträgt. Wenn A zum Beispiel Brötchen verkauft und B kommt in seine Bäckerei und suggeriert, dass er 10 Brötchen von A kaufen möchte, so erklärt B dem A seinen Willen. B ist hier der Erklärende.

Eine Erklärung kann ausdrücklich erfolgen, dass bedeutet mündlich oder in Schriftform. Eine weitere Möglichkeit der Erklärung ist das konkludente Handeln, was so viel bedeutet, dass das Handeln des Erklärenden auf seine Erklärung eindeutig hindeutet, zum Beispiel durch ein Nicken des Erklärenden.

Durch Schweigen kann eine Erklärung nur bei Kaufleuten erfolgen.

Der Empfänger

Der Empfänger ist die Person, die die Willenserklärung annimmt, also der dem sie vorgetragen wird. Wenn A zum Beispiel Brötchen verkauft und B kommt in seine Bäckerei und suggeriert, dass er 10 Brötchen von A kaufen möchte, so erklärt B dem A seinen Willen und A ist der Empfänger der Willenserklärung.

 Zugang einer Willenserklärung

Eine Willenserklärung kann auf unterschiedlichen Wegen zum Empfänger gelangen. Dabei kommt es darauf an, ob sie dem Empfänger zugegangen ist. Das bedeutet, ob er sie überhaupt zur Kenntnis nehmen konnte. Dabei kommt es darauf an, wie der Erklärende sie abgegeben hat.

Wenn Empfänger und der Erklärende zeitgleich anwesend waren, so kommt es darauf an, dass der Erklärende die Willenserklärung in Richtung Empfänger sendet, bzw. ausspricht. Dabei kommt es darauf an, dass die Willenserklärung für den Empfänger akustisch verständlich ist.

Wenn der Empfänger abwesend ist, so kann die Willenserklärung schriftlich erfolgen. Der Erklärende gibt beispielsweise ein Schreiben an einen Boten. Die Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gerät. In diesem Falle in seinen Briefkasten. Dabei ist es wichtig, dass er unter gewöhnlichen Umständen die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen kann.