Gewerbesteuer

Alle Gewerbebetriebe müssen die Gewerbesteuer zahlen. Gleiches gilt für die Körperschaftssteuer und die Einkommensteuer.

Bei den meisten Unternehmen handelt es sich um Gewerbebetriebe. Keine Gewerbesteuer wird hingegen fällig, wenn es sich um Freiberufler, wie Steuerberater oder Autoren, handelt. Generell als Gewerbebetrieb gelten Kapitalgesellschaften, zu denen beispielsweise die Aktiengesellschaften oder GmbHs gehören. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 GewStG.

Im Rahmen der Gewerbesteuer wird der Gewerbeertrag besteuert, sodass es sich um eine Ertragssteuer handelt. Die Regelungen hierzu finden Sie in § 6 i. V. m. § 7 GewStG.

Wie hoch die Gewerbesteuer ausfällt, hängt von dem sogenannten Hebesatz ab, welchen die jeweilige Gemeinde festlegt. Durchschnittlich ist von einem Hebesatz von 400 Prozent auszugehen, wobei der Mindesthebesatz bei 200 Prozent liegt. Die Regelungen zum Hebesatz ergeben sich aus § 16 GewStG. Somit handelt es sich bei der Gewerbesteuer um eine Gemeindesteuer, deren Steuermesszahl bei 3,5 % liegt, was sich aus § 11 Abs. 2 GewStG ergibt. Die Einzelheiten zur Gemeindesteuer lesen Sie in § 1 GewStG nach.

Als Steuerschuldner gilt der Unternehmer oder die gewerblich tätige Personengesellschaft, was sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 GewSt ergibt. Für natürliche Personen sowie Personengesellschaften gilt ein Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro, welcher sich aus § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ergibt. Des Weiteren kann eine teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer erfolgen, und zwar bis zum 3,5fachen des Gewerbesteuermessbetrages. Lesen Sie hierzu in § 35 Abs. 1 EStG nach.

Beispiel für die Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag einer GmbH liegt in einem Geschäftsjahr bei 200.000 Euro. Die Gemeinde hat einen Gewerbesteuerhebebetrag in Höhe von 400 % festgelegt. Somit beträgt der Gewerbesteuermessbetrag, welcher sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 GewStG ergibt:

3,5 % x 200.000 Euro = 7.000 Euro.

Die Gewerbesteuer wird folgendermaßen berechnet:

400 % x 3,5 % x 200.000 Euro = 28.000 Euro

Innerhalb der GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) wird der Gewerbesteueraufwand in Höhe von 28.000 Euro als Steuern vom Einkommen und vom Ertrag deklariert. Die Steuerschuld wird als Steuerrückstellung ausgewiesen, solange noch kein Steuerbescheid erstellt wurde. Eventuelle Steuervorauszahlungen werden hiervon abgezogen.

Wann ist die Gewerbesteuer nicht abziehbar?

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich innerhalb der Buchführung um einen Aufwand, aber nicht um eine Betriebsausgabe. Sie kann somit nicht steuerrechtlich abgezogen werden, was sich aus § 4 Abs. 5b EStG ergibt. Sie verringert deshalb auch nicht das zu versteuernde Einkommen sowie die Körperschaftssteuer.