Gewerbesteuerzerlegung

Die Gewerbesteuerzerlegung wird durchgeführt, wenn ein Unternehmen in verschiedenen Gemeinden eine Betriebsstätte hat. In diesem Fall wird gem. § 28 GewStG eine anteilige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vorgenommen.

Es wird das Verhältnis der Gesamtheit der Arbeitslöhne für die in den Betriebsstätten tätigen Arbeitnehmer ermittelt. Entsprechend dieses Verhältnisses wird die Zerlegung der Gewerbesteuer durchgeführt. Zu entnehmen ist dies aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Laut § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG gelten für Betriebe aus dem Bereich der Windenergie gesonderte Regelungen.

Beispiel für die Gewerbesteuerzerlegung

Ein Unternehmen hat eine Betriebsstätte in Dresden und eine Betriebsstätte in Leipzig. Der Gewerbesteuerhebesatz in Dresden liegt bei 450 %, der Hebesatz in Leipzig beträgt 460 %. Für das erste Geschäftsjahr liegt der Steuermessbetrag bei 200.000 Euro. Für die Mitarbeiter in Dresden wurden 500.000 Euro an Arbeitslöhnen entrichtet und für die Mitarbeiter in Leipzig ebenfalls 500.000 Euro. Beachten Sie: Gem. § 29 Abs. 3 GewStG muss auf volle 1.000 Euro abgerundet werden.

Zerlegungsanteile: Somit liegen die Arbeitslöhne der Betriebsstätte in Dresden bei 50 % und in Leipzig ebenfalls bei 50 %. Es ergibt sich folgende Berechnung des Gewerbesteueranteils:

Gewerbesteueranteil in Dresden:

200.000 Euro x 50 % x 450 % = 450.000 Euro

Gewerbesteueranteil in Leipzig:

200.000 Euro x 50 % x 460 % = 460.000 Euro

Die Gesamtsumme der Gewerbesteuer (GewSt) des Unternehmens liegt somit bei 910.000 Euro.

Jeder in Deutschland registrierte Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuerpflicht, der im Rahmen der Abgabe der Gewerbesteuererklärung nachgekommen werden muss.

Welche Faktoren sind im Lohn bzw. im Gehalt inbegriffen?

Für die Ermittlung der Arbeitslöhne werden Lohn und Gehalt herangezogen. Hierzu gehören maßgeblich die folgenden Bestandteile:

  • Reguläre Bezüge
  • Steuerfreie Zuschläge für Mehrarbeit
  • Steuerfreie Zuschläge für Sonn- und Feiertage
  • Steuerfreie Zuschläge für Nachtschichten

Einmalzahlungen, die vom Gewinn des Unternehmens abhängen, werden hingegen nicht berücksichtigt, da es sich dabei nicht um reguläre Bezüge handelt.