Gewinnermittlung

Bei den folgenden drei Gewinneinkunftsarten gelten die Einkünfte als steuerlicher Gewinn, welcher in der Regel vom handelsrechtlichen Gewinn abweicht:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Gewinnermittlung kann durch 4 verschiedene Gewinnermittlungsarten erfolgen, und zwar durch

  • Den Betriebsvermögensvergleich, bei dem es sich um den Regelfall handelt
  • Die Einnahmenüberschussrechnung (diese gilt für Freiberufler, Kaufleute, die einen geringen Gewinn erzielen und Kleingewerbetreibende). Es besteht eine Buchführungspflicht
  • Die Ermittlung mittels Durchschnittssatz, welche nach § 13a EStG erfolgt und als vereinfachte Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte gilt
  • Durch die Tonnagebesteuerung, wie sie als Ermittlung bei Handelsschiffen, die im internationalen Verkehr fahren, erfolgt. Diesbezüglich gilt § 5a EStG.