Einkunftsarten

Für die Einkommensteuer kommen 7 Einkunftsarten in Betracht, und zwar:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (siehe §§ 13 und 14 EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (siehe §§ 15 bis 17 EStG)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (siehe § 18 EStG)
  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (siehe § 19 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (siehe § 20 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (siehe § 21 EStG)
  • Sonstige Einkünfte (siehe § 22 EStG)

In § 22 EStG sind alle „sonstigen Einkünfte“ exakt benannt. Sofern es sich um eine Einkunftsart handelt, die nicht benannt ist, unterliegt diese nicht der Einkommensteuerpflicht. Demzufolge muss beispielsweise für einen Lottogewinn keine Steuer entrichtet werden.

Diese Einkunftsarten geben zunächst an, was der Einkommensteuer unterliegt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, wer diese Steuer entrichten muss. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezeichnet man als Gewinneinkünfte. Als Überschusseinkünfte bezeichnet man hingegen die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte.

Ein Arbeitnehmer erzielt Gehalt in Form von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, während sein Arbeitgeber Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Er muss die Buchhaltung durchführen, um den exakten Gewinn zu ermitteln. Der Arbeitnehmer kann von seinem Gehalt die sogenannten Werbungskosten abziehen, welche beispielsweise für Arbeitsbekleidung oder die Fahrten zur Arbeit entstehen. Sind die Werbungskosten geringer als das Einkommen, muss der Arbeitnehmer die daraus ermittelte Einkommensteuer bezahlen. Übersteigen hingegen die Werbungskosten den Lohn, spricht man von sogenannten negativen Einkünften.

Einkunftsarten: Subsidiarität

Die sogenannte Subsidiaritätsklausel ist in den §§ 21 Abs. 3 EStG sowie 20 Abs. 8 EStG geregelt. Sie geht darauf ein, wie die Miet- und Zinseinkünfte aus Einkünften aus selbstständiger Arbeit bewertet werden müssen. Zur Anwendung kommt die Klausel beispielsweise, wenn ein selbstständiger Unternehmer seine Büroräume untervermietet und hierdurch Mieterträge erzielt. Für Landwirte wird in diesem Zusammenhang der § 22 Abs. 1 Satz 1 EStG angewendet.

Wenn ein selbstständiger Unternehmer oder Landwirt hingegen privat Geld anlegt, entstehen hierdurch Einkünfte aus Kapitalvermögen.


Beispiel Einkunftsarten

Verlustausgleich: Horizontal und vertikal

Wie die positiven und negativen Einkünfte einer Einkunftsart verrechnet werden:

Beispiel horizontaler Verlustausgleich:

Angenommen, eine Selbstständige hat zwei Gewerbebetriebe angemeldet. Während sie im ersten Betrieb 40.000 Euro positive Einkünfte erzielt, muss sie für den zweiten Betrieb 15.000 Euro an negativen Einkünften verbuchen.

Im Rahmen des horizontalen Verlustausgleichs werden die Einkünfte folgendermaßen berechnet:

40.000 Euro – 15.000 Euro = 25.000 Euro

Diese 25.000 Euro werden nunmehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt.

Beispiel vertikaler Verlustausgleich:

Die Selbstständige hat nicht nur 2 Gewerbebetriebe, sondern vermietet des Weiteren ein Ferienhaus. Sie nimmt pro Jahr 12.000 Euro ein, hat jedoch Werbungskosten in Höhe von 15.000 Euro, sodass folgende Berechnung erfolgt.

12.000 Euro – 15.000 Euro = – 3.000 Euro

Diese 3.000 Euro werden als negative Einkünfte gewertet. Man zieht sie nunmehr von den positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Dies bedeutet:

25.000 Euro – 3.000 Euro = 22.000 Euro

Hieraus ergibt sich die Einkommenssumme in Höhe von 22.000 Euro.

Es kann ggf. zu einer Einschränkung des vertikalen Verlustausgleiches kommen. Es kann ein Verlustabzug als Verlustvortrag oder -Rücktrag erfolgen, wenn durch den horizontalen und vertikalen Verlustausgleich ein negativer Gesamtbetrag errechnet wird.