Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind eine der 7 Einkunftsarten. Worum es sich dabei im Einzelnen handelt, ist in § 15 EStG geregelt. Dort sind die Merkmale beschrieben, die eine gewerbliche Tätigkeit auszeichnen. Folgende Merkmale sind zu erfüllen:
- Selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, die dauerhaft (und nicht nur einmal) erfolgt
- Die Betätigung muss eine Gewinnerzielungsabsicht haben
- Es muss eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr vorliegen. Dies bedeutet, dass die Leistungen oder Produkte für den Markt zur Verfügung stehen müssen. (Beispiel: Ein Hausbewohner vermietet seinem Nachbarn mehrfach gegen Geld sein Fahrrad. Es handelt sich nicht um eine Beteiligung am Wirtschaftsverkehr. Vielmehr muss in diesem Fall nach § 22 Nr. 3 EStG gehandelt werden, in dem es um „sonstige Einkünfte“ geht. Für diese wiederum besteht eine Steuerfreigrenze. Würde der Hausbewohner sein Rad dauerhaft an verschiedene Menschen verleihen und dies mittels Werbung anpreisen, würde es sich um ein Gewerbe handeln.)
Bei einem Landwirt oder einem Freiberufler sieht die Sachlage anders aus. In diesem Fall werden die Bedingungen dahingehend ergänzt, dass es nicht als Freiberuflertätigkeit und nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft angesehen wird. Hierbei handelt es sich im steuerrechtlichen Sinne um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG geregelt sind und Vorrang haben.
Um als gewerbliche Tätigkeit gewertet zu werden, muss diese über die private Vermögensverwaltung hinausgehen. Diesbezüglich ist die sogenannte Drei-Objekt-Grenze zu beachten.
Einkünfte eines Einzelunternehmers sowie die Gewinnanteile, die der Gesellschafter einer OHG erzielt, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie unterliegen der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer.
Der Unterschied zwischen der Gewerblichkeit und der privaten Vermögensverwaltung:
Jemand verkauft innerhalb eines kurzen Zeitraumes von 5 Jahren 8 Eigentumswohnungen. Hier stellt sich die Frage, ob es sich um eine Gewerblichkeit oder noch um eine private Vermögensverwaltung handelt.
Diesbezüglich wurde die Drei-Objekt-Grenze eingeführt. Das bedeutet, dass in dem Zeitraum von 5 Jahren maximal 3 Immobilien verkauft werden können, damit es sich noch um eine private Vermögensverwaltung handelt. Verkauft der Betroffene somit mehr als 3 Immobilien, muss von einem Gewerbe ausgegangen werden, sodass Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzunehmen sind. Es besteht eine Gewerbesteuerpflicht und zudem muss die Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich sowie die Buchhaltung durchgeführt werden.
Wie sieht es beim Handel mit Wertpapieren aus?
Bei Wertpapierhandel ist in der Regel von einer privaten Vermögensverwaltung auszugehen. Wer jedoch beispielsweise Aktien für andere Leute kauft oder verkauft oder in anderer Form mit fremden Geldern handelt, ist ein Aktienhändler.
Was ist für den Verkauf eines Betriebes zu beachten?
Verkauft jemand einen Teil des Betriebes oder den gesamten Gewerbebetrieb, ist dies den außerordentlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Unter bestimmten Umständen kann nach § 16 Abs. 4 EStG ein Freibetrag berücksichtigt werden, beispielsweise dann, wenn jemand sein Unternehmen verkauft, weil er dauerhaft berufsunfähig ist oder die Altersgrenze von 55 Jahren überschritten hat. Nach § 34 EStG kann des Weiteren die so genannte Tarifbegünstigung für außerordentliche Einkünfte gewährt werden.
Was ist für den Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu beachten?
Wenn jemand seine Anteile aus einer Kapitalgesellschaft verkauft, handelt es sich ebenfalls um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dies trifft jedoch nur zu, wenn der Verkäufer in den letzten 5 Jahren mindestens zu 1 Prozent oder unmittelbar am Kapital der Gesellschaft beteiligt wurde. Ist dies nicht der Fall, müssen Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden.
Als Veräußerungsgewinn wird der Betrag angenommen, der nach Abzug der Verkaufskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Gem. § 17 Abs. 3 EStG ist ein Freibetrag für den Veräußerungsgewinn vorgesehen.
Beispiel für die Berechnung des Veräußerungsgewinns:
Im ersten Jahr hat jemand Anteile einer GmbH erworben. Die Beteiligungshöhe liegt bei 30 Prozent. Sie entspricht 15.000 Euro. Im 8. Jahr entscheidet er sich, die Anteile zu verkaufen. Er erhält hierfür einen Betrag von Höhe von 30.000 Euro. Veräußerungskosten fallen nicht an.
Der Veräußerungsgewinn liegt bei 15.000 Euro. Gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG wird ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent auf 9.060 Euro gewährt. Der Freibetrag liegt somit bei 2.718 Euro. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 EStG verringert sich der Freibetrag um die Summe, um die der Gewinn durch die Veräußerung (15.000 Euro) dem Teil von 36.100 Euro übersteigt, welcher wiederum dem verkauften Anteil an der GmbH entspricht. Dies bedeutet: 30 Prozent von 36.1000 Euro ergibt 10.830 Euro. Von 15.000 Euro werden die 10.830 Euro abgezogen, sodass sich ein Betrag in Höhe von 4.170 Euro ergibt. Der Veräußerungsgewinn muss entsprechend versteuert werden.