Mitunternehmerschaft

Bei Personengesellschaften ist es nicht die Gesellschaft selbst, die der Einkommensteuer unterliegt. Vielmehr unterliegen in diesem Fall die Gesellschafter der Einkommensteuerpflicht. Personengesellschaften sind unter anderem:

  • OHG
  • KG
  • GbR

Handelt es sich um eine gewerbliche Personengesellschaft, wird diese als Mitunternehmerschaft bezeichnet. Die Gesellschafter sind somit die Mitunternehmer, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Gesellschafter gilt als Mitunternehmer, wenn einer ein Mitunternehmerrisiko trägt und
  • Die Mitunternehmerinitiative bewirkt

Beispiel für die Mitunternehmerschaft

Der Gesellschafter einer OHG ist definitiv ein Mitunternehmer. Dies ergibt sich daraus, dass er aufgrund seiner persönlichen Haftung für die Schulden, die die OHG hat, ein Unternehmerrisiko eingeht. Da er nicht nur vertretungsberechtigter, sondern auch geschäftsführender Gesellschafter ist, übt er offensichtlich auch die unternehmerische Initiative aus.

Bei der KG (Kommanditgesellschaft) sieht es ähnlich aus. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine anderen als die gesetzlich geltenden Regeln vorsieht, besteht das Unternehmerrisiko des Kommanditisten darin, dass er, sofern das Unternehmen verschuldet ist, mit seiner Kommanditeinlage persönlich haftet. Da der Kommanditist in Ausnahmefällen ein Widerspruchsrecht hat, wie aus § 164 Satz 1 2. Halbsatz HGB hervorgeht, besteht hierin die unternehmerische Initiative. Diese geht des Weiteren aus dem Kontrollrecht des Kommanditisten hervor, welches sich aus § 166 HGB ergibt.

Welche Einkünfte erzielt der Mitunternehmer?

Die Einkünfte des Mitunternehmers sind in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt. Als Einkünfte zählen demnach Gewinnanteile der Gesellschafter von OHG, KG oder anderen Gesellschaften. Der Gesellschafter muss als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes angesehen werden. Des Weiteren zählt die Vergütung dazu, die der Mitunternehmer aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft von der Gesellschaft bezieht. Somit handelt es sich hierbei um eine Art Gehalt oder Lohn. Auch die Vergütung, die der Gesellschafter für die Vergabe von Darlehen erhält – also beispielsweise Zinsen – zählen für ihn als Einkünfte, ebenso wie die Vergütung für das Überlassen von Wirtschaftsgütern, bei denen beispielsweise Leasingraten oder Mietzahlungen vereinnahmt werden.

Beispiel:

Eine OHG besteht aus zwei Gesellschaftern, und zwar Gesellschafter A und Gesellschafter B.

Gesellschafter A sichert dem Unternehmen ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro zu, sodass er hierfür Zinsen in Höhe von 2 Prozent erhält.

10.000 Euro x 2 % = 200 Euro.

Diese Einkünfte werden für den Gesellschafter A nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen gewertet, wie es normalerweise der Fall wäre. Vielmehr gelten Sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da eine Umqualifizierung erfolgte.

Gesellschafter B vermietet dem Unternehmen eine Fabrikhalle, für die eine jährliche Miete in Höhe von 20.000 Euro anfällt. Hierbei handelt es sich ebenfalls nach einer Umqualifizierung um Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung