Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in § 2 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 20 EStG geregelt. Man spricht hierbei auch von „Kapitaleinkünften“. Zu dieser Einkunftsart gehören Dividenden, Zinseinkünfte oder beispielsweise die in Optionsgeschäften üblichen Stillhalterprämien, deren Regelung sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG ergibt. Ebenso gelten Diskontbeträge von Wechseln (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG.) als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Kapitaleinkünfte aus Kapitalanlagen unterliegen der sogenannten Abgeltungsteuer. Dies bedeutet, dass die Kapitalerträge einem pauschalen Steuersatz für die Kapitalertragsteuer unterliegen. Bei allen anderen Einkunftsarten ist es hingegen so, dass diese anhand des persönlichen Steuersatzes des Steuerpflichtigen bemessen werden. Aus der sogenannten Solidaritätsklausel, die in § 20 Abs. 3 EStG beschrieben ist, geht hervor, dass die anderen Einkunftsarten vorrangig zu behandeln sind. Wenn ein Einzelunternehmer, der gewerblich tätig ist, zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, werden diese den gewerblichen Einkünften hinzugerechnet. Sie werden demzufolge nicht mehr, wie beim privaten Anleger als Kapitaleinkünfte gewertet.

Pauschal werden die Werbungskosten berücksichtigt, was sich aus § 20 Abs. 9 EStG ergibt. Der Pauschalbetrag beträgt 801 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt er sich auf eine Höhe von 1.602 Euro.

Der Anleger kann bei seiner Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag einreichen. Dies bedeutet, dass die Bank die Abgeltungssteuer nicht abführen darf, und zwar bis zu der im Freistellungsauftrag angegebenen Höhe im Rahmen des Sparerpauschbetrags. Anleger können Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken stellen. Der Pauschbetrag darf insgesamt jedoch nicht überschritten werden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in der Einkommensteuererklärung im Formular „Anlage KAP“ eingetragen.

Folgende Faktoren gehören zu Einkünften aus Kapitalvermögen:

  • Gewinnausschüttungen
  • Hypotheken Zinsen
  • Stückzinsen
  • Gewinne aus Stillhalter-Gesellschaften
  • Gewinne aus partialischen Darlehen
  • Zinsen aus Sparanteilen von Lebensversicherungen
  • Diskontbeträge
  • Grundschulden
  • Renten, die aus Grundschulden entstehen
  • Einnahmen durch den Verkauf von Zinsforderungen und Zinsscheinen
  • Zinsen durch Kapitalforderungen