Geschäftsveräußerung im Ganzen

Wenn jemand die Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer durchführt, unterliegen die Umsätze, die im Rahmen der Geschäftsveräußerung erzielt werden, nicht der Umsatzsteuer. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG.

Von einer Geschäftsveräußerung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist auszugehen, wenn ein Unternehmen im Ganzen entgeltlich übereignet oder in eine andere Gesellschaft eingebracht wird. Dies bedeutet, dass die unternehmerische Tätigkeit durch andere fortgeführt wird. Es gilt ebenso bei einem in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes und nicht nur bei entgeltlicher, sondern auch bei unentgeltlicher Übereignung.

Beispiel für die Geschäftsveräußerung im Ganzen:

Ein Bäcker möchte sein Unternehmen für 500.000 Euro an einen anderen Bäcker verkaufen. Dieser führt die Bäckerei anschließend weiter. Gem. § 1 Abs. 1a UStG fällt keine Umsatzsteuer an (nicht steuerbar).

(Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)