Einnahmenüberschussrechnung
Kleingewerbetreibende sowie Freiberufler gelten nicht als Kaufmann im Sinne des HGB, da sie die sogenannte Kaufmannseigenschaft nicht erfüllen. Diese Personen haben die Chance, anstatt einer Bilanz die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) beim Finanzamt einzureichen. Es handelt sich dabei um eine vereinfachte Erklärung über den Gewinn im Rahmen der Buchführung. Dies gilt ebenso für Einzelkaufmänner, deren Umsatzerlöse nicht die sogenannten Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten. Unternehmer, die bilanzierungspflichtig sind, müssen im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den bilanzierten Gewinn ausweisen.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung handelt es sich um eine Gewinnermittlungsart, bei der die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Der Gewinn wird als „Überschuss“ bezeichnet. Die gesetzlichen Regelungen zur Einnahmenüberschussrechnung ergeben sich aus § 4 Abs. 3 EStG. Hieraus ergibt sich, dass bei der EÜR das Zuflussprinzip angewendet wird, sodass Geldeingänge immer in dem Geschäftsjahr festgehalten werden müssen, in dem Sie tatsächlich eingehen. Rückstellungen, Verbindlichkeiten oder Forderungen gibt es demzufolge ebenfalls nicht. Lediglich die Abschreibungen, welche als Ausgaben für Anlagevermögen verbucht werden, können in Form eines Teilbetrages im Rahmen des Zuflussprinzips verrechnet werden. Diesbezüglich kommt § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG zum Tragen.
Beispiel Einnahmenüberschussrechnung:
Ein Unternehmer bietet seine Dienste an und verlangt hierfür einen Stundensatz in Höhe von 90 Euro. Er arbeitet im 1. Jahr 900 Stunden, sodass sich ein Umsatzerlös in Höhe von 81.000 Euro ergibt. Alle Rechnungen wurden durch die Kunden im 1. Jahr beglichen. Vom Umsatzerlös wird die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent abgezogen, sodass sich der Betrag um 15.390 Euro mindert. Die Umsatzsteuer wird als Betriebseinnahme gewertet.
Der Unternehmer hat Betriebsausgeben in Höhe von 10.000 Euro, die den Einnahmen gegenübergestellt werden.
Somit ergibt sich folgende Einnahmen Überschussrechnung für das 1. Jahr:
Umsatzerlöse | 81.000 Euro |
Umsatzsteuer | 15.390 Euro |
Summe der Betriebseinnahmen | 96.390 Euro |
Betriebsausgaben | 10.000 Euro |
Summe der Betriebsausgaben | 10.000 Euro |
Betriebsergebnis | 86.390 Euro |
Der Abzug der Vorsteuer ist zu beachten.
Der Überschuss über die Betriebsausgaben muss nach der Gewinnermittlung im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Die Umsatzsteuererklärung ist regelmäßig an das Finanzamt zu übermitteln, es sei denn, es handelt sich bei dem Unternehmer um einen Kleinunternehmer, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist.