Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Laut Rechtsprechung besteht nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn folgende Kriterien vorliegen:

  • Eine verhinderte Vermögensmehrung der Gesellschafter oder eine Vermögensminderung um 300.000 Euro
  • Die Mehrung oder Minderung muss durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein
  • Es gibt eine direkte Auswirkung auf den sogenannten Unterschiedsbetrag. Dieser ist geregelt in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  • Die Vermögensmehrung oder die Vermögensminderung beruhen nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss, welcher den gesellschaftlichen Vorschriften entsprechen muss

Hingegen gibt es keine gesetzliche Definition für die vGA.

Ebenfalls ist von einer Veranlassung durch das Geschäftsverhältnis auszugehen, wenn es keine vorher getroffene Vereinbarung darüber gibt, wie hoch der Verdienst des beherrschenden Gesellschafters ist. Dies gilt auch für Vereinbarungen mit Personen, die dem beherrschenden Gesellschafter nahestehen, wie beispielsweise dessen Ehepartner oder die Kinder.

Beispiel Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA):

Angenommen es wäre ein Gehalt für den Geschäftsführer vorgesehen, welches in Anbetracht der Größe der GmbH bei 200.000 Euro liegen könnte und der Geschäftsführer würde sich überhöhte 600.000 Euro auszahlen. Es bestünde folgender Sachverhalt. Das Finanzamt würde lediglich 200.000 Euro als Gehalt anerkennen und die Differenz in Höhe von 400.000 Euro als verdeckte Gewinnausschüttung festlegen. Deshalb erhöht sich nicht nur der Gewinn der GmbH, sondern auch die Zahlungen zur Gewerbe- sowie Körperschaft Steuer.

Rechtsfolgen aus der Besteuerung:

Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Geschäftsführers werden im Rahmen der Einkommenskorrektur auf 200.000 Euro korrigiert und die weiteren 400.000 Euro gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.