Kapitalerhöhung

Bei einer Kapitalerhöhung wird durch die Ausgabe (Emission) neuer Aktien das Grundkapital von Aktiengesellschaften erhöht. Voraussetzung einer Kapitalerhöhung ist ein Beschluss auf der Hauptversammlung, bei dem mindestens ¾ des auf der Hauptversammlung vertretenden Kapitals zustimmen. Der Beschluss der Hauptversammlung kann entweder direkt umgesetzt werden oder dem Vorstand der Aktiengesellschaft wird eine Frist von fünf Jahren eingeräumt, innerhalb der er eine Kapitalerhöhung durchführen kann, welche maximal 50% des Grundkapitals betragen darf. Der Vorstand kann demzufolge einen strategisch günstigen Zeitpunkt innerhalb der fünf Jahre nach der Hauptversammlung wählen um eine Emission zu tätigen.


Beispiel Kapitalerhöhung

Es gibt mehrere Formen der Kapitalerhöhung; die Kapitalerhöhung gegen Einlagen, die bedingte Kapitalerhöhung, die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Der Vorteil einer Kapitalerhöhung liegt darin, dass kein zusätzliches Fremdkapital aufgenommen werden muss und somit Kosten wie zum Beispiel Fremdkapitalzinsen entfallen.

Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen wird auch ordentliche Kapitalerhöhung genannt. Die Aktiengesellschaft kann auf der Hauptversammlung beschließen, dass durch die Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital gesteigert werden soll. Dadurch, dass Interessenten eine „Mitgliedschaft“ oder einen Anteil an der Aktiengesellschaft erwerben wollen, zahlen sie den Ausgabepreis der neuen Aktie. Die neue Aktie verbrieft die typischen Rechte eines Aktionärs, wodurch er unter anderem einen Anteil an der Aktiengesellschaft erhält.

Gibt eine Aktiengesellschaft Stückaktien aus, so muss sich das Verhältnis des Grundkapitals im gleichen Umfang erhöhen, wie die Anzahl der neuen Aktien die ausgegeben werden.

Die neuen Aktien werden zu einem niedrigeren Kurs ausgegeben wie die alten Aktien. So sind sie attraktiver für neue Aktionäre. Das führt dazu, dass der Kurs der alten Aktie sinkt. Damit die Aktionäre, die die alte Aktie besitzen nicht benachteiligt werden, erhalten sie für ihre alten Aktien eine gewisse Anzahl an Bezugsrechten mit denen sie die neuen Aktien erwerben können. Somit ist gesichert, dass die Altaktionäre ihren Anteil am Unternehmen halten können, sofern sie an der Kapitalerhöhung teilhaben wollen.

Der Aktionär hat mehrere Möglichkeiten auf eine Kapitalerhöhung zu reagieren. Er kann zum einen weitere Bezugsrechte kaufen um noch mehr neue Aktien zu erwerben oder zum anderen Bezugsrechte veräußern oder er tauscht einfach seine Bezugsrechte gegen neue Aktien. Eine Mischung aus den jeweiligen Optionen ist ebenfalls denkbar.

Der Wert des Bezugsrechts ergibt sich aus dem Kurs der alten und dem der neuen Aktie sowie dem Bezugsverhältnis. Um den Wert eines Bezugsrechtes zu ermitteln, sollte zunächst das  Bezugsverhältnis bestimmt werden.

Wenn die Aktiengesellschaft über ein Grundkapital in Höhe von 80 Mio. € verfügt und beispielsweise eine Kapitalerhöhung in Höhe von 10 Mio. € durchführen möchte, so ergibt sich ein Bezugsverhältnis von 1 : 8 (10 Mio / 80 Mio = 0,125 = 1/8 = 1 zu 8).

Angenommen der Börsenkurs der alten Aktie liegt bei 7,50€ und der Ausgabepreis der neuen Aktien liegt bei 5,00€. Es gilt folgende Formel zur Ermittlung des Wertes des Bezugsrechtes:

Wert d. Bezugsrechts = Kurs alter Aktie – Kurs neuer Aktie  =  7,50-5,00  =  2,22

Bezugsverhältnis + 1                                1/8 + 1

Die Bezugsrechte können an der Börse gehandelt werden, weshalb sich der eigentliche Wert der Bezugsrechne nach Angebot und Nachtfrage richtet.

Die bedingte Kapitalerhöhung

Eine bedingte Kapitalerhöhung findet meistens zur Vorbereitung einer Fusion statt (dem Zusammenschluss zweier Unternehmen) Das bedeutet, den Altaktionären wird ein Umtauschrecht oder ein Bezugsrecht auf ihre alten Wandelanleihen oder Optionsanleihen eingeräumt wird. Ein weiterer Grund kann die Ausgabe von Belegschaftaktien sein.

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden die Gewinn- und Kapitalrücklagen eines Unternehmens in das Grundkapital umgewandelt. Sobald der auf der Hauptversammlung genehmigte Beschluss über die Umwandlung und die daraus resultierende Erhöhung, im Handelsregister eingetragen ist, ist das Grundkapital erhöht. Den Altaktionären stehen Berichtigungsaktien im Verhältnis ihrer vorherigen Anteile am Grundkapital zu. So kommt es zu keiner Änderung der Vermögensverhältnisse der Aktionäre.

Da die Anzahl der ausgegeben Aktien steigt, wird lediglich das Eigenkapital auf die nun vorhandene Anzahl an Aktien verteilt. Das Prinzip gleich der Kapitalerhöhung gegen Einlagen, da auch bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Bezugsverhältnis maßgeblich ist. Allerdings ist die Rede bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln von einem Berichtigungsverhältnis.

Es kann sein, dass durch die Kapitalerhöhung nur ein Teil der neuen Aktien auf das Grundkapital entfällt. Es können also sogenannte Teilrechte entstehen, die selbständig gehandelt werden können. Man hat demzufolge neue Aktien und die dazugehörigen überschüssigen Teilrechte.  Ein Aktionär kann seine teilrechte veräußern oder neue erwerben, um weitere Aktien zu kaufen. Der Handel von Teilrechten läuft über Depotbanken und nicht über die Börse.


effektive und nominelle Kapitalerhöhungen

Zu den effektiven Kapitalerhöhungen gehört die Kapitalerhöhung gegen Einlagen und die bedingte Kapitalerhöhung. Bei den effektiven Kapitalerhöhungen wird zusätzliches Eigenkapital durch die Emission neuer Aktien erwirtschaftet. Aktionäre kaufen die neuen Aktien und das Vermögen der Aktiengesellschaft mehrt sich. Es handelt sich also um eine Aktiv-Passiv-Mehrung.

Zu den nominellen Kapitalerhöhungen zählt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, die immer aus einem direkten Beschluss auf der Hauptversammlung resultiert. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Passivtausch, da die Aktiengesellschaft kein zusätzliches Kapital erhält.