KG – Kommanditgesellschaft

Die KG ist eine Personengesellschaft die auf einem formfreien aber schriftlichen Gesellschaftsvertrag aufbaut. Zur Gründung sind mindestens zwei Gesellschafter (ein Komplementär und ein Kommanditist) notwendig. Sie wird im Handelsregister in Abteilung A eingetragen.

Zur Vertretung und Geschäftsführung sind nur die Komplementäre (Vollhafter) befugt. Sie haften mit ihrem Gesamtvermögen. Die Kommanditisten (Teilhafter) haben genau wie die Komplementäre ein Stimmrecht, leisten aber ansonsten nur ihrer Einlage und haften auch nur in Höhe ihrer Einlage.

Jeder Gesellschafter wird mit 4% von seiner Einlage am Gewinn beteiligt. Der Rest wird im angemessenen Verhältnis aufgeteilt. Ebenso werden Verluste gehandhabt.


Beispiel KG – Kommanditgesellschaft

Eine KG hat drei Gesellschafter A, B und C. A ist Komplementär.

Die KG hat einen Gewinn von 120.000€ erwirtschaften können. Gesellschafter A hat eine Einlage in Höhe von 25.000€, B hat 30.000€ und C hat 15.000€.

Sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag steht, erhählt jeder Gesellschafter 4% von seiner Einlage und der restliche Gewinn wird im angemessenen Verhältnis aufgeteilt. A beansprucht 30.000€ für sich, da er sagt er habe als Komplementär die meiste Verantwortung und Arbeit mit der KG. B und C sind damit einverstanden.

Gesellschafter Einlage 4% Restgewinn Insgesamt
A Komplementär 25.000 1.000 59.066,66 60.066,66
B Kommanditist 30.000 1.200 29.066,66 30.266,66
C Kommanditist 15.000   600 29.066,66 29.666,66

120.000€ Gewinn – 1.000€ – 1.200€ – 600€ = 117.200€ Rest – 30.000€ für A = 87.200€ / 3 = 29.066,66 Rest für A,B und C.


Haftung eines Komplementärs

Komplementäre können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Ein Komplementär ist ein Gesellschafter einer KG, der nicht nur mit seiner Einlage haftet, sondern auch mit seinem Privatvermögen. Ein Komplementär wird deshalb auch als Vollhafter bezeichnet.

Haftung eines Kommanditisten

Der Kommanditist haftet mit der Höhe seiner zu leistenden Einlage. Sofern er seine Einlage noch nicht vollständig geleistet hat,  haftet er auch noch persönlich mit dem noch fehlenden Teil, ansonsten nur in Höhe der Einlage.