Die UG (haftungsbeschränkt)

Zwischen der UG und der GmbH bestehen nur wenige Unterschiede: Beide sind Kapitalgesellschaften und die Rechtsform der UG ging aus der der GmbH hervor, sodass der Gesetzgeber angehenden Unternehmern gegenüber der British Ltd. eine Alternative bieten konnte. Sie muss in ihrem Namen die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.


Beispiel Die UG (haftungsbeschränkt)

Die UG ist eine vereinfachte Form der GmbH. Diese beiden Gesellschaftsformen unterscheiden sich vor allem durch die Höhe des Startkapitals, das bei einer GmbH 25.000€ betragen muss, während bei einer UG mit nur einem Euro gegründet werden kann. Daher spricht man hier auch von einer „1-Euro-GmbH“ oder einer „Mini-GmbH“. Allerdings dürfen nicht sämtliche Gewinne ausgeschüttet werden; stattdessen müssen gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen von mindestens 25% des Jahresüberschusses gebildet werden. Ein angespartes Kapital von 25.000€ kann jedoch rückwirkend als Startkapital definiert werden, sodass die UG zur GmbH umgewandelt wird. Im Gegensatz zur GmbH dürfen jedoch keine Sacheinlagen,  sondern nur finanzielle Mittel als Startkapital angerechnet werden.

Doch auch vor dem Erreichen des notwendigen Kapitals zur Umwandlung in die GmbH bestehen für die UG bereits umfangreiche Pflichten: Zunächst einmal muss sie zur rechtlichen Wirksamkeit ihrer Gründung notariell beglaubigt und im Handelsregister eingetragen werden. Sie stellt eine juristische Person dar, die gewerbesteuer- und körperschaftssteuerpflichtig ist. Die Gesellschaft ist zur Buchführung verpflichtet und muss einen Jahresabschluss ausweisen. Sie haftet gegenüber in ihren Gläubigern, genau wie die GmbH, mit dem Gesellschaftsvermögen, während das Privatvermögen der Gesellschafter unangetastet bleibt.