Einfuhrumsatzsteuer

Man spricht von der Einfuhrumsatzsteuer in dem Zusammenhang, wenn Waren aus einem Drittland nach Deutschland importiert werden. Bei diesen Ländern handelt es sich beispielsweise um die Schweiz oder die USA: Werden die Waren hingegen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Deutschland importiert, handelt es sich hierbei um den sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb, welcher entsprechend zu versteuern ist. Die Regelungen zur Einfuhrumsatzsteuer ergeben sich aus dem § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht in der selben Form erhoben, wie die herkömmliche Umsatzsteuer. Vielmehr erhebt der Zoll die Einfuhrumsatzsteuer. Es spielt hierfür keine Rolle, ob die Waren durch eine Privatperson oder durch einen Unternehmer importiert wurden.

Beispiel für die Einfuhrumsatzsteuer

Ein Autohändler aus Hamburg importiert ein Gebrauchtfahrzeug aus der Schweiz. Bei der Ausfuhr aus der Schweiz fällt keine Umsatzsteuer an, da in diesem Fall eine Steuerbefreiung besteht. Der in der Schweiz übliche Mehrwertsteuersatz wird somit nicht erhoben. Jedoch muss der Unternehmer beim Import nach Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bezahlen. Hierbei spricht man von dem „Bestimmungslandprinzip“.

Es ist dem Unternehmer gestattet, für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer den nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG geltenden Vorsteuerabzug durchzuführen.

Welche Dinge sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit?

Es gibt einige Dinge, die von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind. Hierbei handelt es sich beispielsweise um bestimmte Gegenstände, die in § 5 UStG aufgeführt sind. Sie müssen nur zum Teil unter bestimmten Voraussetzungen besteuert werden. Ebenso sind nach Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung beispielsweise Dinge befreit, die nach dem geltenden Zollkodex abgabenfrei eingeführt werden dürfen. Eine Steuerbefreiung besteht für nicht gewerbliche Gelegenheitseinfuhren und für die Einfuhr von Gegenständen, die einem Umsatzsteuerlager beigeführt werden.

Als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer wird der sogenannte Zollwert angesetzt. Eventuelle Einfuhrabgaben, Zölle und andere Verbrauchssteuern werden eingerechnet. Es gilt die Nettobemessungsgrundlage, sodass die Einfuhrumsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet wird.