Doppelbesteuerungsabkommen

Jedes Land hat seine eigene Steuergesetzgebung, sodass beispielsweise in Deutschland andere Steuern erhoben werden als in Frankreich oder Italien. Es kann jedoch vorkommen, dass dieselbe Sache in zwei Ländern oder mehreren Ländern besteuert werden müsste. Hierbei spricht man von der sogenannten Doppelbesteuerung. Damit diese Doppelbesteuerung verhindert wird, gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Hierbei unterscheidet man zwischen folgenden Fakten:

  • Eines der Länder verzichtet auf die Steuermaßnahmen. Dies wird als „unilateral“ bezeichnet.
  • Es wird ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, nachdem zwei Länder verhandelt haben. Dies wird als „bilateral“ bezeichnet.
  • Es wird ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, nachdem mehrere Länder verhandelt haben. Dies wird als „multilateral“ bezeichnet.

Das Doppelbesteuerungsabkommen kann auch als „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ bezeichnet werden.

Folgende Methoden werden angewendet:

Freistellungsmethode

Durch die Freistellungsmethode werden die relevanten Einkünfte in einem der betroffenen Länder freigestellt. Somit verzichtet einer der Staaten auf die Besteuerung. Jedoch muss der Progressionsvorbehalt beachtet werden, welcher in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG geregelt ist.

Beispiel für die Freistellungsmethode

Ein deutscher Steuerpflichtiger erzielt durch die Vermietung eines Ferienhauses in Italien Mieteinnahmen in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr. Das Steuergesetz sieht in beiden Ländern vor, dass der deutsche Vermieter dort steuerpflichtig ist. Deutschland hat die Möglichkeit, die Mieteinkünfte im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien freizustellen, sodass lediglich in Italien eine Besteuerung erfolgen muss.

Für die Berechnung des Steuertarifs in Deutschland werden die Mieteinnahmen in Höhe von 10.000 Euro jedoch berücksichtigt, da es sich um den sogenannten Progressionsvorbehalt handelt. Die 10.000 Euro werden in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Sie sind steuerfrei. Dennoch steigt der Steuersatz entsprechend an.

Anrechnungsmethode

Im Falle der Anwendung der Anrechnungsmethode werden die Steuern, die im Ausland erhoben wurden, auf die deutsche Steuer angerechnet.

Beispiel für die Anrechnungsmethode:

Wir gehen erneut von dem oben genannten Beispiel aus. Angenommen, für die Mieteinnahmen müsste der Vermieter laut deutschen Steuergesetz 3.500 Euro Steuern zahlen. In Italien würden hingegen 2.500 Euro anfallen. Es erfolgt demzufolge eine Anrechnung der in Italien fälligen Steuern auf die deutsche Steuer.

Abzugsmethode

In diesem Fall zieht man die Steuer, die im Ausland fällig wird, von der Steuerbemessungsgrundlage im Inland ab. Man kann dies mit Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vergleichen.