Betriebsvermögensvergleich

Aus § 4 Abs. 1 EStG ergibt sich der Betriebsvermögensvergleich zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Bei diesem steuerlichen Gewinn handelt es sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres sowie dem Betriebsvermögen vom Ende des Wirtschaftsjahres, das dem aktuellen Wirtschaftsjahr vorangegangen ist. Das Betriebsvermögen ist das Eigenkapital bzw. das Nettovermögen.

Angeknüpft wird über § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG als Ausgangsbasis auch das handelsrechtlich ermittelte Betriebsvermögen. Um auf die Steuerbilanz umzuleiten, sehen die §§ 5 bis 7 EStG jedoch Anpassungen vor.

Einlagen und Entnahmen sind zu korrigieren.

Beispiel für den Betriebsvermögensvergleich

Erfolgsermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich

Zum 31.12.2013 beträgt das Betriebsvermögen (Eigenkapital) des Einzelunternehmers 200.000 Euro. Ein Jahr zuvor, zum 31.12.2012, lag das Betriebsvermögen bei 150.000 Euro.

Im zweiten Geschäftsjahr zahlte der Unternehmer sich monatlich einen Betrag in Höhe von 6.000 Euro aus, um seine Kosten zu decken. Hieraus ergibt sich ein Jahresbetrag in Höhe von 72.000 Euro. Die Kosten werden als Privatentnahme gebucht.

Der steuerrechtliche Gewinn wird folgendermaßen berechnet:

Betriebsvermögen zum Ende des zweiten Jahres (31.12.2013) 200.000 Euro
Betriebsvermögen zum Ende des ersten Jahres (31.12.2012) 150.000 Euro
Entnahme im zweiten Geschäftsjahr 72.000 Euro
Entnahme im ersten Geschäftsjahr 0 Euro
Steuerrechtlicher Gewinn 122.000 Euro

Es ist seit dem 01.01.2008 möglich, dass der Einzelunternehmer (oder der Mitunternehmer) einer Personengesellschaft einen Gewinnanteil, der im Unternehmen belassen wurde, mit einem Sondersteuersatz in Höhe von 28,25 Prozent versteuern kann. Dies geschieht jedoch auf Antrag und nicht automatisch. Der Gewinn des Unternehmens muss hierfür zunächst durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Des Weiteren muss der Gewinnanteil des Einzel- oder Mitunternehmers höher als 10 Prozent bzw. mehr als 10.000 Euro sein. Wird die Entnahme später durchgeführt, ist es notwendig, dass der zunächst günstiger besteuerte Gewinn nachversteuert wird. Der Steuersatz liegt bei 25 Prozent. Sofern der Solidaritätszuschlag enthalten ist, erhöht sich der Steuersatz auf 26,83 Prozent. Somit wird der Einkommenssteuersatz auf insgesamt 48,28 Prozent erhöht.