Einkommensteuer

Alle natürlichen Personen müssen auf ihr Einkommen die sogenannte Einkommensteuer entrichten. Somit sind auch Einzelunternehmer, Komplementäre und Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sowie OHG-Gesellschafter zur Zahlung der ESt verpflichtet. Die Grundlagen für die Einkommensteuer ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz, kurz EStG. Juristische Personen zahlen keine Einkommensteuer, sondern die Körperschaftssteuer. Dies betrifft beispielsweise die GmbH, die KGaA oder die AG.

Die Einkommensteuer-Berechnung erfolgt auf Basis des zu versteuernden Einkommens, dessen Regelungen sich aus § 2 Abs. 5 EStG ergeben. Bei Kaufleuten wird hingegen der Gewinn gem. § 5 EStG angesetzt. Man verwendet als Basis den ermittelten Gewinn des Jahresabschlusses vor Steuern. Wurden Anpassungen im Sinne der §§ 5 bis 7 EStG vorgenommen, wird der Gewinn entsprechend korrigiert.


Beispiel Einkommensteuer

Erfolgte die Bildung einer sogenannten Drohverlustrückstellung in Höhe von 15.000 Euro, muss eine entsprechende Korrektur nach § 5 Abs. 4a EStG erfolgen. Die Drohverlustrückstellung wird nicht steuerlich anerkannt, sodass der handelsrechtliche Gewinn sich automatisch um 15.000 Euro erhöht.

Anhand des zu versteuernden Einkommens berechnet sich der progressive Steuersatz, welcher sich nach der Höhe des Einkommens richtet. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, welcher derzeit bei 5,5 % liegt.

Gewerbetreibende zahlen zusätzlich zur Einkommensteuer die sogenannte Gewerbesteuer. Hierbei erfolgt eine teilweise Anrechnung. Der Freiberufler ist kein Gewerbetreibender, sodass er keine Gewerbesteuer entrichten muss.