Abgeltungssteuer

Als Abgeltungssteuer müssen Privatanleger eine Kapitalertragssteuer bezahlen, wenn sie Kapitalerträge erzielen. Diese können beispielsweise durch Dividenden oder Zinseinkünfte entstehen. Voraussetzung ist, dass sich die Wertpapiere im Privatvermögen des Anlegers befinden. Die Kapitalertragsteuer (KapESt) beträgt 25 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer, sofern der Anleger kirchensteuerpflichtig ist. Die Regelungen zur Kapitalertragsteuer ergeben sich aus § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG.

Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine so genannte Quellensteuer, die direkt durch die Banken (die Quelle) an das Finanzamt abgeführt wird. Ein Abzug der Werbungskosten ist in diesem Fall nicht möglich.

Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer geringen Einkünfte einem Steuersatz von unter 25 % zugeordnet sind, können die sogenannte Günstigerprüfung durchführen lassen. Diese muss durch den Steuerpflichtigen beim Finanzamt beantragt werden. Wenn die Versteuerung bemessen am individuellen Einkommenssteuersatz günstiger ausfällt, kann anstatt des Steuersatzes der Abgeltungssteuer auch der individuelle, günstigere Steuersatz angewendet werden.

Aus § 32d Abs. 2 EStG ergibt sich ein Ausschluss der Anwendung der Abgeltungssteuer für folgenden Fall: Wenn Einnahmen aus sogenannten stillen Beteiligungen erzielt oder Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen erreicht werden. Dies gilt, wenn die Anteile des Anteilseigners an der KG mindestens 10 % betragen. In diesem Fall wird die normale Besteuerung angewandt, und zwar mit dem individuellen Einkommensteuersatz, der in der Einkommensteuererklärung bekanntgegeben wird.

Beispiel Abgeltungssteuer

Herr Meyer hat privat Wertpapiere erworben, für die er eine Dividende (brutto) in Höhe von 800 Euro erhält. Er führt deshalb eine Kapitalsteuer von 25 % ab, was in seinem Fall einem Betrag von 200 Euro entspricht. Hinzu kommt – gemessen an der Kapitalsteuer von 200 Euro – der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %. Somit werden 11 Euro fällig. Die Kirchensteuer muss er nicht entrichten, da er nicht kirchensteuerpflichtig ist.

Nach Abzug der Steuer vom Brutto in Höhe von 800 Euro ergibt sich eine Netto-Dividende in Höhe von 578 Euro (800 Euro – 200 Euro Einkommensteuer – 11 Solidaritätszuschlag). Die Steuern betragen in Summe 211 Euro. Es kann ein Steuersatz von 26,37 Prozent berechnet werden. Es erfolgt eine pauschale Abgeltung der Einkommenssteuer für die Einkünfte aus Kapitalvermögen.