Wandelschuldverschreibung

Die Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung setzt einen Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens ¾ Mehrheit voraus. Es handelt sich um ein verzinsliches Wertpapier. Die Wandelanleihe ist mit einem Nominalzins ausgestattet, der meist unter dem jeweiligen Zins des Kapitalmarkts liegt. Wandelschuldverschreibungen können börsennotiert sein.


Beispiel Wandelschuldverschreibung

Firma X gibt zum 1. Januar 2015 Wandelanleihen in Höhe von 10 Mio. € Nennwert aus. Der Zinssatz wird auf 2% festgelegt. Am 31. Dezember 2015 ist die erste Zinszahlung fällig. Die erste Zahlung wird wie folgt berechnet: 10 Mio. € multipliziert mit 0,02. Hieraus ergibt sich eine Ausschüttung von 200.000€. In diesem Beispiel beträgt die Laufzeit 5 Jahre. Ab Beginn des 2. Jahres hat der Anleger die Möglichkeit auf sein Wandlungsrecht zurückzugreifen. Falls der Anleger dieses Recht nicht in Anspruch nimmt, erhält er am Ende der Laufzeit, also nach 5 Jahren, den Nennwert zurück.

Vorteile für das Unternehmen:
  • Die Ermöglichung von Aufnahme von Fremdkapital zu günstigen Bedingungen.
  • Niedrigerer Zinssatz als bei Anleihen.
  • Zunächst steuerliche Vergünstigung.
Nachteile für das Unternehmen:
  • Mögliche Ausgabe der Aktien unter Wert.
  • Ungewisse Kapitalerhöhung
Vorteile für den Anleger:
  • Teilhaben an Kursgewinnen der Aktie.
  • Durch Ausübung des Wandelrechts kann der Anleger Gewinne einfahren.
  • Anspruch auf Rückzahlung des Nennwerts.
  • Selbstbestimmung des Zeitpunkts der Ausübung seines Wandlungsrechts.
Nachteile für den Anleger:
  • Kapitalverwässerung, falls die Aktiengesellschaft eine Kapitalerhöhung durchführt.
  • Verluste durch fallende Kurse der Aktiengesellschaft
  • Niedrigere Zinsen als bei anderen Schuldverschreibungen
Wichtige Faktoren für eine Wandelschuldverschreibung:
  • Verzinsung
  • Laufzeit
  • Wandlungszeiträume
  • Verwässerungsschutzregeln
Weitere Formen der Wandelanleihe:

Umtauschanleihe

Die Option wird gegen die Aktie eines dritten Unternehmens getauscht.

Zwangswandelanleihe

In diesem Fall sind die Rechte der Investoren eingeschränkt. Der Investor hat nicht die Wahl Aktien umzuwandeln oder nicht. Er ist vielmehr verpflichtet, die Wandlung in Aktien spätestens am Ende der Laufzeit zu veranlassen.