Organschaft

In den §§ 14 bis 18 KStG ist die körperschaftsteuerliche Organschaft geregelt.

Beispiel für die Organschaft

Eine Aktiengesellschaft erzielt im ersten Jahr einen steuerlichen Gewinn, welcher bei 1.000.000 Euro liegt. Das Tochterunternehmen, eine GmbH, macht in diesem Jahr keinen Gewinn, sondern erzielt einen Verlust in Höhe von 300.000 Euro.

Gäbe es keine Organschaft, müsste die Aktiengesellschaft den Gewinn in Höhe von 1.000.000 Euro versteuern. Die GmbH könnte die Möglichkeit nutzen, einen Verlustvortrag für das kommende Jahr vorzunehmen. Auch ein Verlustrücktrag wäre unter Umständen möglich.

Da jedoch eine Organschaft zwischen der AG und der GmbH besteht, wird der Verlust der GmbH der Aktiengesellschaft zugerechnet. Demzufolge beträgt der Gewinn der Aktiengesellschaft nicht mehr 1.000.000 Euro, sondern lediglich 700.000 Euro (1.000.000 Euro – 300.000 Euro = 700.000 Euro). Die Aktiengesellschaft wird als Organträger bezeichnet, während man die GmbH (das Tochterunternehmen) als Organgesellschaft bezeichnet. Die Aktiengesellschaft muss lediglich Steuern für den Gewinn in Höhe von 700.000 Euro entrichten, sodass die Steuerlast für alle Beteiligten gleichermaßen sinkt.

Damit es sich um eine Organschaft handelt, muss folgende Voraussetzung erfüllt sein:

  • Zwischen Organträger und der Organgesellschaft (oder den Organgesellschaften) muss ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden. Dieser muss mindestens einen Zeitraum von 5 Jahren umfassen und sich an den Richtlinien von § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG orientieren.

Es ist nicht nur eine körperschaftsteuerliche Organschaft möglich. Vielmehr kann gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG auch eine gewerbesteuerliche Organschaft geschlossen werden. Diese knüpft an die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft an. Somit gilt die Organschaft als Betriebstätte des Organträgers. Es besteht die Möglichkeit, die Gewerbeerträge zu verrechnen.