Liebhaberei

Sofern Tätigkeiten nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt werden, bezeichnet man diese im Steuerrecht als Liebhaberei. Sie bleiben steuerlich unberücksichtigt.


Beispiel Liebhaberei

Ein Selbstständiger fährt hobbymäßig gern Quad, sodass es sich hierbei um eine private Beschäftigung handelt. Eine steuerliche Relevanz hinsichtlich der Kosten für das Quad und dessen Unterhaltung besteht nicht, da derjenige aus dem privaten Einkommen dafür aufkommt. Da er das Quad jedoch lediglich im Juni und Juli nutzt und es somit 10 Monate lang unbenutzt in der Garage steht, beschließt er, das Quad zu vermieten und meldet ein entsprechendes Gewerbe an. Da die Einnahmen weitaus geringer sind als die Ausgaben (beispielsweise für die Garagenmiete und Reparaturen), würde dieses Gewerbe hohe Verluste erzielen.

Nun könnte der Quad-Vermieter seine Steuerbelastung verringern, indem er den vertikalen Verlustausgleich anwendet. Somit würde der Verlust von seinem Einkommen, welches er mit seinem Hauptberuf erzielt, verrechnet werden. Dies würde bedeuten, dass der Selbstständige einen Teil seines Hobbys durch den Fiskus finanzieren ließe.

Stellt man im steuerrechtlichen Sinne fest, dass der Selbstständige über die gesamte Dauer, in der er sein Hobby betreibt, keine Gewinnerzielungsabsicht hat, möchte man mittels der Liebhabereien diesen Aufwand für den Steuerzahler vermeiden. Somit werden die entsprechenden Einnahmen als steuerlich nicht relevant eingestuft.