Betriebsstätte

In § 12 AO wird definiert, worum es sich bei einer Betriebsstätte handelt. Und zwar handelt es sich dabei um alle festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen, die der Unternehmenstätigkeiten dienen. Hierzu einige Beispiele:

  • Betriebsstätte der Geschäftsleitung
  • Zweigniederlassungen
  • Weitere Geschäftsstellen
  • Fabrikhallen
  • Werkstätten
  • Einkaufsstellen und Verkaufsstellen
  • Bauausführungen oder Montagen (bei einer längeren Tätigkeit als 6 Monate)
  • Warenlager
  • Steinbrüche
  • Bergwerke

Für die Bedeutung der Steuerpflicht sowie für die Zuteilung des Steueraufkommens haben die Betriebsstätten eine hohe Relevanz. Für die Zuteilung des Steueraufkommens spielt beispielsweise die Gewerbesteuerzerlegung nach § 28 ff. GewStG eine entscheidende Rolle. Für die Bedeutung für die Steuerpflicht sind wiederum beispielsweise ausländische Körperschaften nach § 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2a in inländischen Betriebsstätten relevant.