Außergewöhnliche Belastungen

Die außergewöhnlichen Belastungen finden ihre Regelungen im § 33 EStG. Es handelt sich dabei um größere Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen. Um als außergewöhnliche Belastung deklariert zu werden, müssen die Kosten deutlich höher sein als bei den meisten anderen Steuerpflichtigen mit ähnlichen Einkommensverhältnissen, gleichen Familienverhältnissen und identischen Vermögensverhältnissen.

Die außergewöhnliche Belastung kann vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden, sodass sich die Steuerbelastung verringert. Sie müssen hierfür jedoch die „zumutbare Belastung“ übersteigen.


Beispiel Außergewöhnliche Belastungen

Wenn eine Familie ein Kind hat, für welches beispielsweise Kleidung gekauft oder Betreuungskosten aufgebracht werden müssen, handelt es sich hierbei aus verschiedenen Gründen nicht um eine außergewöhnliche Belastung. Dieser Fall betrifft schließlich viele Familien in Deutschland.

Kommt es nun jedoch vor, dass ein Elternteil schwer krank ist und die Behandlungskosten zum Teil selber bezahlen muss, kann die außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Die Höhe der selbst getragenen Kosten – von beispielsweise 15.000 Euro im Jahr – werden anteilsmäßig vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Hierfür wird gemäß der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG der zugrunde gelegte Prozentsatz ermittelt und die Höhe der Belastung errechnet.

Alle allgemeinen Fakten zur außergewöhnlichen Belastung ergeben sich aus § 33 EStG. Pauschalbeträge für Pflegepersonen, Hinterbliebene und behinderte Menschen ergeben sich hingegen aus § 33b EStG. Die außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen sind in § 33a EStG geregelt.