Nichtabziehbare Aufwendungen

Die nicht abziehbaren Aufwendungen bei Körperschaften / Kapitalgesellschaften werden in § 10 KStG benannt. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft – und hieraus resultierend die Körperschaftssteuer – nicht mindern sollen, obwohl die Aufwendungen den Gewinn in der Handels- und Steuerbilanz minimiert haben. Aus diesem Grunde ist eine außerbilanzielle Hinzurechnung der Aufwendungen notwendig.

Beispiel für nichtabziehbare Aufwendungen

Eine Aktiengesellschaft hat insgesamt 1.000.000 Euro an die Aufsichtsräte gezahlt. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Aufsichtsratsvergütung. Aufwandswirksam wurde des Weiteren eine Körperschaftssteuerrückstellung gebildet, welche bei 500.000 Euro liegt. Die Körperschaftssteuer wurde in der Buchhaltung als Steuern vom Einkommen und vom Ertrag verbucht. Die Aufsichtsratsvergütung verbuchte man als sonstige betriebliche Aufwendungen. Der Jahresüberschuss wurde entsprechend minimiert. Nachdem die Buchungen eingegeben wurden, bleibt ein Jahresüberschuss in Höhe von 2.000.000 Euro übrig.

Aus § 10 Nr. 4 KStG geht hervor, dass die Hälfte der Vergütung für die Aufsichtsräte nicht abgezogen werden kann. Demzufolge muss eine außerbilanzielle Hinzurechnung erfolgen. Deshalb erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der Aktiengesellschaft (AG) um 500.000 Euro (Hälfte von 1.000.000 Euro) auf 2.500.000 Euro.

Folgende Faktoren sind ebenfalls nicht abziehbar:

  • Steuern vom Einkommen, sodass die Körperschaftssteuer selbst inkl. Solidaritätszuschlag nicht abgezogen werden kann. Gem. § 4 Abs. 5b EStG ist auch die Gewerbesteuer nicht abziehbar.
  • Andere Personensteuern
  • Nebenleistungen, die auf die Steuern entfallen. Hierzu gehören beispielsweise Verspätungs- oder Säumniszuschläge, Kosten, Zinsen oder Zwangsmittel (vgl. § 3 Abs. 4 AO)

Um der Steuerpflicht zur Körperschaftsteuer nachzukommen, muss das Unternehmen die Körperschaftsteuererklärung einreichen. Eventuell kann es im Nachgang zu einer Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt kommen. Die Steuerpflichtigen müssen dann alle benötigten Unterlagen zur Verfügung stellen. Das Finanzamt wird dem Unternehmen die Betriebsprüfung rechtzeitig ankündigen und zudem angeben, welche Zeiträume überprüft werden. Hierzu kann das Unternehmen mit einem Steuerberater zusammenarbeiten, der die Unterlagen vorbereitet und für eventuelle Rückfragen des Finanzamtes zur Verfügung steht.