Die Sicherungsübereignung

Wenn ein Unternehmen einen Kreditvertrag mit einer Bank schließt, so fordert die Bank nicht nur Zinsen von dem Unternehmen, sondern auch Sicherheiten falls es zu Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens kommt.

Bei der Schließung eines Kreditvertrages werden unter anderem Kreditsicherheiten in den Vertrag aufgenommen. Kommt der Kreditnehmer seinen Pflichten aus dem Kreditvertrag nicht mehr nach, indem er die Kreditraten nicht zahlt, so kann der Kreditgeber (in den meisten Fällen eine Bank) von den Sicherheiten Gebrauch machen.


Beispiel Die Sicherungsübereignung

Eine Form der Kreditsicherheit ist die Sicherungsübereignung. Sie ist eine fiduziarische Sicherheit.  Bei der Sicherungsübereignung kommt es zu einer Eigentumsübertragung, bei der der Gläubiger(der Kreditgeber) eine Sache dann verwerten kann, wenn der Kreditnehmer nicht leisten, also nicht zahlen kann. Durch den Kreditvertrag und die damit einhergehende Einigung über die Besicherung des Kredits durch ein Sicherungsgut, entsteht ein Besitzkonstitut. Bei der Sicherungsübereignung bestehen ein Außen- und ein Innenverhältnis. Im Außenverhältnis ist der Kreditgeber rechtlicher Eigentümer über die übereignete Sache. Im Innenverhältnis besteht jedoch eine Vereinbarung, die die Voraussetzung enthält, unter welchen Bedingungen der Kreditnehmer das Sicherungsgut verwerten darf.

Beispiel:

Ein Unternehmen möchte eine neue Maschine erwerben. Um dies zu ermöglichen benötigt sie einen Kredit von der Bank. Im Kreditvertrag den Bak und Unternehmen schließen, wird die neue Maschine als Sicherheit aufgenommen. Die Bank ist demnach Eigentümer (sie stellt auch den Kredit für den Kauf zur Verfügung) und das Unternehmen Besitzer. Das Unternehmen kann also mit der Maschine arbeiten, solange es seine Kreditraten zahlt. Sollte das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten, sodass es seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht mehr nachkommen kann, dann kann die Bank die Maschine weiterverkaufen und somit befriedigt werden.

Um eine Sicherheit verwerten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Zunächst muss die besicherte Forderung fällig sein. Der Kredit muss dementsprechend gekündigt werden. Sofern ein triftiger Grund vorliegt kann die Fälligstellung auch fristlos erfolgen. Ein triftiger Grund kann beispielsweise eine akute Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers sein, die befürchten lässt, dass der  Kredit auszufallen droht. Durch das dem Gläubiger eingeräumte Verwertungsrecht der Sicherheit, kann er sich Besitz an der Sicherheit verschaffen. Sollte der Kreditnehmer ihm den Besitzt verwehren, so bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit Klage einzureichen. Der Gläubiger kann das Sicherungsgut folgendermaßen verwerten (zu Geld machen); entweder durch einen sogenannten freihändigen Verkauf oder durch eine Versteigerung. Dabei ist darauf zu achten, dass im Interesse des Kreditnehmers gehandelt wird und ein möglichst hoher Preis erzielt wird. Die Sicherungsware wird vorab auf ihren derzeitigen Wert geschätzt um einen möglichst guten Preis zu erzielen.

Wenn der Kredit ordnungsgemäß zurück gezahlt wird, so kann das Sicherungsgut nach der Tilgung Rückübereignet werden. Durch die Rückübereignung der Sicherheit gehen alle Rechte sowie das Eigentum wieder auf den Kreditnehmer über.


Fiduziarische Sicherheiten

Fiduziarische Sicherheiten sind in ihrer Form abstrakt, das bedeutet, dass ihr Bestehen nicht an die Höhe der Verbindlichkeit gebunden ist. Eine fiduziarische Sicherheit kann auch für folgende Verbindlichkeiten als Sicherheit dienen, auch wenn die eigentliche bzw. ursprüngliche Verbindlichkeit für die die Sicherheit gedacht war schon getilgt ist.  Allerdings darf die Sicherheit nur verwendet werden, wenn der Kreditnehmer seinen Pflichten nicht nachgeht.