Bezugsrecht

Im Falle, dass eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital erhöhen möchte und deshalb neu emittierte Aktien (junge Aktien) an der Börse platziert, werden die Aktien Aktionären angeboten. Die Aktionäre können somit ihre Stimmrechtsanteile bewahren. Die Ausgabe neuer Aktien ändert schließlich die Stimmrechtsverhältnisse, da es mehr stimmberechtigte Aktien gibt. Je höher der Stimmrechtsanteil des Aktionärs, desto mehr junge Aktien stehen dem Aktionär durch das Bezugsrecht zur Verfügung. Außerdem wird dies davon abhängig gemacht, wie viele Aktien er bereits besitzt und um wie viel Prozent das Grundkapital der Aktiengesellschaft erhöht wird.


Beispiel Bezugsrecht

Der Aktionär ist nicht verpflichtet von seinem Bezugsrecht Gebrauch zu machen. Wenn der Aktionär sich dafür entscheidet sein Bezugsrecht auszuüben oder über die Börse verkaufen möchte, so teilt er dies seiner Bank mit. Möchte der Aktionär sein Bezugsrecht nicht ausüben, verkauft er es entweder selbst an der Börse oder er lässt es in seinem Depot liegen. In letzteren Fall werden die Bezugsrechte dann zum Handelsende vom Broker zum besten Preis verkauft. Der Stimmanteil und der Anteil am Unternehmen werden durch nicht Gebrauch des Bezugsrechts des Aktionärs verringert. Sollte der Stimmrechtsanteil gering sein, wie beispielsweise bei Kleinaktionären, spielt dieser Punkt keine große Rolle. Es empfiehlt sich aber für Kleinaktionäre dennoch den Verkauf eigenständig an der Börse durchzuführen, da sie somit einen gewinnbringenden Verkauf ihrer Bezugsrechte erreichen können.

Der Wert des Bezugsrechts wird mit Hilfe folgender Formel berechnet:

(Kurs der alten Aktie-Bezugskurs der neu emittierten Aktie) : (Bezugsverhältnis+1)

Beispiel:

Der Kurs der alten Aktie liegt bei 500 Euro. Der Bezugskurs liegt bei 100. Das Bezugsverhältnis liegt bei 10:2. Daraus ergibt sich folgende Formel:

(500-100) : (5+1)= 66,66 Euro

Der Wert des Bezugsrechts liegt demnach bei 66,66 Euro.